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Allgemeine Verkaufsbedingungen

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Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufmerksam!

Es gelten ausschliesslich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der aktuellen Fassung.


I. Allgemeines / Geltungsbereich


1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem / den Kaufverträgen geschlossen werden, sind in den Kaufverträgen und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

II. Vertragsabschluss


1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellen Vertragsgegenstände innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Für Irrtümer in Arbeitsmappen, Prospekten, Arbeitsblättern, Informationsblättern sowie in Preislisten behalten wir uns das Recht vor, vor Abschluss des Vertrages Richtigstellung vorzunehmen. Bei Preis- und Kalkulationsirrtümern sowie wenn der Bestellumfang ohne Rücksprache mit uns vom Anfrageumfang abweicht, gilt, dass uns das Recht zusteht eine Korrektur auf den vereinbarten Preis vorzunehmen, wenn entweder die einzelnen Berechnungsgrundlagen Gegenstand der vertraglichen Preisbildung waren, oder wenn der Kunde den Preisirrtum positiv erkannt hat. Bei offensichtlichen Schreibfehlern sind wir berechtigt jederzeit eine Korrektur vorzunehmen.
5. Bezüglich des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vor. Insbesondere behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
6. Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig sind, so können Änderungen zu Erlangung der behördlichen Genehmigungen durchgeführt werden. Alle Auftragsänderungen nach Vertragsschluss können im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit ausdrücklich seitens des Kunden zugebilligt wird.

III. Vertragsgegenstand / Beschaffenheitsvereinbarung


1. Entscheidend im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist zunächst die vereinbarte Beschaffenheit. Im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit verweisen wir insoweit auf unsere technischen Bedingungen sowie auf die ausführliche Produktbeschreibung die als Anlage 1 diesen Bedingungen beigefügt sind.
2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und den Merkmalen sowie dem Verwendungszweck der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

IV. Eigentumsvorbehaltssicherung


1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
6. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

V. Preise / Zahlungsbedingungen


1. Sofern sich aus Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ‘ab Werk’ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend, im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5. Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Insoweit kommt es für die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung bei uns an. Im Übrigen gelten im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
6. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
7. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt, so ist der Kunde nicht berechtigt zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt. Vielmehr können wir eingehende Zahlungen auf offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst Kosten und Zinsen anrechnen. Wir sind nicht verpflichtet, Befriedigung zunächst aus den uns übergebenen Wechseln, Schecks oder anderen erfüllungshalber erbrachten Leistungen zu suchen.
8. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder aber Wechselkursschwankungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Das Recht zur Preisänderung steht uns nur dann zu, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

VI. Lieferzeit / Lieferverzögerung / Teillieferungen / Selbstbelieferungsvorbehalt / Verzugshaftungsbegrenzung / Arbeitskampfmaßnahmen


1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer VI, 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer auf uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns insoweit zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
9. Eine weitergehende Haftung für von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
10. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Sofern die oben beschriebenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte, steht uns das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir sodann von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden ist oder aber sich die Fristen sich zunächst wie oben beschrieben angemessen verlängert haben.
11. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
12. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir seinerseits trotz des vorhergehenden Abschlusses eines entsprechenden Deckungskaufes den Vertragsgegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der XII. unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes informieren und wenn wir zurücktreten wollen, dass Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

VII. Gefahrenübergang / Verpackungskosten / Entsorgung


1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden gemäß Incoterm EXW ’Ex Works’. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandwege Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten auch bei ausnahmsweise vereinbarter Fracht frei Lieferung gehen insoweit zu Lasten des Kunden.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Vertragsgegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend; sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung, der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
6. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vor Lieferung und vor Versendung der Kunde die Kosten einer derartigen Transportversicherung an uns oder den Versicherer gezahlt hat.
7.
Der Besteller entsorgt die Produkte ausschließlich über die Lumos GmbH, sofern es sich bei den Produkten um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt.
8. Die Entsorgung der Produkte durch die Lumos GmbH erfolgt für den Besteller kostenfrei.

VIII. Abnahmeverweigerung / Lagergeld


1. Verweigert der Kunde die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so können wir ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. In diesem Falle können wir auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 vom Hundert des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.
2. Aufgrund dieser Schadenspauschale wird dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Erklärt der Kunde vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes uns oder einem Dritten den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, oder aber den Vertragsgegenstand nicht abnehmen zu wollen, oder kommt dieser Wille durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck, so sind wir berechtigt anstelle der Erfüllung des Vertrages Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises zu verlangen.
4. Wird der Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft unsererseits verzögert, so können wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Vertragsgegenstandes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

IX. Mängelhaftung


1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelansprüche ausgesprochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ferner bei nicht ordnungsgemäßer Wartung und auch nicht bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern derartige Einflüsse nicht von uns zu verantworten sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen ohne unsere vorherige Zustimmung, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt und die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) nach unserer Wahl zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen.
5. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Wir verweisen auf Ziffer XII.
7. Im Hinblick auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche verweisen wir auf Ziffer XIII.
8. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Vertragsgegenstände bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieses Vertragsgegenstandes gegenüber dem Kunden die Rücknahme des Vertragsgegenstandes oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet Aufwendungen des Kunden insbesondere Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die diese im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf dem Kunden vorliegenden Mangels des Vertragsgegenstandes zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9. Unsere Verpflichtung gemäß IX, 8 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
10. Im Rahmen der Mängelansprüche und der hierzu korrespondierenden Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes verweisen wir zunächst auf Ziffer III, 1. Darüber hinaus gilt: Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers sowie unsere technischen Bedingungen als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar.
11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
12. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
13. Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche des Kunden verweisen wir im Übrigen auf die Ziffer XII.

X. Nacherfüllungsanspruch und Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung


1. Im Hinblick auf den zu zahlenden Preis des Kunden und zur Frage wann dieser Preis zu zahlen ist, verweisen wir zunächst auf Ziffer V dieser Bedingungen.
2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so lange und soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen steht.

XI. Gewährleistung für Rechtsmängel / Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte


1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der unter Ziffer IX bestimmten Frist wie folgt: Zunächst werden wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder aber die Lieferungen oder Leistungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Wir werden also auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in der für den Kunden zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so ist der Kunde zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
2. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XII.
3. Wir werden darüber hinaus den Kunden von unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaberin freistellen.
4. Die obigen Regelungen bzw. unsere Verpflichtung sind für den Fall von Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen jedoch nur, wenn der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung und unsere Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
5. Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
6. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, sofern die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussetzbaren Einwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung, Leistungen oder der Vertragsgegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Ansprüche bestehen also auch dann nicht, wenn die Rechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Ansprüche des Kunden bestehen auch dann nicht, wenn der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Kunden beruht. Ansprüche bestehen auch dann nicht, wenn uns nicht alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben. Ansprüche des Kunden bestehen auch dann nicht, wenn dieser uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer XI, 1 ermöglicht.
7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die in Ziffer XI, 1 geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer XI, 3 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer XI, 1 entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind und werden ausdrücklich ausgeschlossen.

XII. Gesamthaftung / Haftungsbeschränkungen

A. Verzugshaftungsbegrenzung / Arbeitskampfmaßnahmen

Im Hinblick auf die Verzugshaftungsbegrenzung unsererseits verweisen wir auf Ziffer VI, 5 ff.

B. Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

1. Wir verweisen insoweit zunächst auf die Regelungen in Ziffer VI, 12.
2. Darüber hinaus gilt: Soweit die Lieferung uns unmöglich wird, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
3. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C. Haftungsausschluss / Ohne Lieferverzögerung / ohne Unmöglichkeit

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragtypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die obigen Regelungen gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
3. Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für den Vollzug bestimmt sich nach XII A in Verbindung mit VI, 5 ff, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer XII B in Verbindung mit VI 12.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Im Hinblick auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche verweisen wir auf Ziffer XII.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Verjährung

1.Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Vertragsgegenstände beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Die Verjährungsfristen nach der vorstehenden Ziffer XIII, 1 gelten unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer XII, 1 erster Satz.
3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht.
a) im Falle des Vorsatzes,
b) wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen / Leistungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziffer XII, 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferung) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
c) In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIV. Zurückbehaltung / Aufrechnung

1. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren.
3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe der Ziffer X, 2 zu.

XV. Abtretung von Forderungen / Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt. Wir weisen jedoch auf § 354 a HGB.
2. Darüber hinaus kann der Kunde die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne schriftliche Einwilligung auf Dritte übertragen. Auch insoweit werden wir jedoch eine insoweit erforderliche Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

XVI. Datenschutzklausel

1. Wir nutzen personenbezogene Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.
2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Kunden werden insoweit bei uns gespeichert. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an Drittunternehmen, die von uns zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon betraut sind übermittelt.

XVII. Bonitätsprüfung

1. Wir sind berechtigt, bei der für den Sitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung Auskünfte, die dem Schutz der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dienen, Auskünfte über Daten und über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten abzufragen.
2. Wir dürfen darüber hinaus der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung derartige Daten des Kunden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Eine derartige Datenübermittlung erfolgt jedoch nur, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist und hierdurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
3. Zu diesem Zwecke sind wir berechtigt die in diesem Vertrag vom Kunden angegebenen Daten der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung mitzuteilen. Das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Formulare durch den Kunden erfolgt, soweit die Information über Name und Anschrift des Kunden hinausgehen auf freiwilliger Basis.

XVIII. Rechtsformänderung

1. Ändert sich die Rechtsform des Kunden, treten Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen, für das Vertragsverhältnis bedeutsamen Verhältnissen ein, so hat der Kunde dies uns unverzüglich anzuzeigen.
2. Bei Veräußerung des Betriebes des Kunden im Gesamten oder Teilen bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit uns. Ein Anspruch auf Übergang des Vertrages besteht nicht.
3. Das Ausscheiden oder Hinzutreten von Gesellschaftern oder die Änderung der Rechtsform des Unternehmenskunden ist ohne vorherige Zustimmung unsererseits untersagt, wenn hierdurch Rechte unsererseits erheblich beeinträchtigt werden. Wir können die Zustimmung in solchen Fällen insbesondere verweigern, wenn die vorgenannten Veränderungen beim Kunden zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Haftungsgrundlagen führen.

XIX. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichen Umfang (§§ 69 a ff des Urheberrechtsgesetzes) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objekt-Code in den Quell-Code umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns, bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XX. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der Übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist.
5. Durch ein abweichendes Verhalten der Vertragsparteien und aufgrund dieser Vereinbarung werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert, noch aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.
6. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Vereinbarung dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsinhalt und keine rechtliche Bedeutung.
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